Haftung bei Schäden am Arbeitsplatz

Ein Mitarbeiter arbeitet an seinem Dienstlaptop im Home Office. Als er – entgegen einer Warnung der IT-Abteilung – den Anhang einer E-Mail mit unbekanntem Absender öffnet, befallen Viren das IT-Netzwerk des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verliert wichtige Daten. Dadurch entstehen Schäden in Höhe von ca. 500.000 EUR. Haftet der Mitarbeiter? Wenn ja, in welcher Höhe?

Ausgangslage: Grundsätze der Haftung von Mitarbeitern

Im Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie sonst im Rechtsverkehr auch. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen Schaden ersetzen muss, wenn ihm aus Versehen Fehler unterlaufen. Anders im Arbeitsrecht: Arbeitnehmer sind, was die Haftung angeht, privilegiert. Denn Arbeitnehmern sind auf die Organisation des Betriebs durch den Arbeitgeber angewiesen, d.h. sie werden im Betrieb des Arbeitgebers tätig.

Während also der Arbeitgeber die Betriebsmittel (etwa eine teure Maschine) aussucht, bliebe bei Anwendung der allgemeinen Haftungsregelungen das Risiko, dass die Maschine im Arbeitsalltag beschädigt wird, am Arbeitnehmer hängen. Die Kosten für die Reparatur können schnell erhebliche Beträge erreichen – selbst ein Facharbeiter kann diese in den seltensten Fällen aufbringen. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer gerade im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers tätig werden. Auch deshalb soll der Arbeitgeber das Haftungsrisiko nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzen können.

Verursacht ein Arbeitnehmer einen Schaden bei einer Tätigkeit, die er im Interesse des Arbeitgebers ausführt, haftet er beschränkt nach folgender Abstufung (sog. innerbetrieblicher Schadensausgleich als Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten):

  • Leichte Fahrlässigkeit: Die Gerichte verstehen unter leichter Fahrlässigkeit ein geringfügiges Außerachtlassen der im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt. Gemeint sind damit leicht entschuldbare Nachlässigkeiten, die jedem einmal passieren können (Stichwort “Das kann schon einmal vorkommen”). In diesem Fall haftet ein Arbeitnehmer nicht. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer stößt beim Griff an die Schreibtischlampe seinen Laptop vom Tisch.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Mittlere Fahrlässigkeit definieren die Gerichte so, dass sie bei Pflichtverletzungen gegeben ist, die nicht nur ein geringfügiges, aber auch noch kein grobes Fehlverhalten darstellen. Übersetzt bedeutet das Folgendes: Wäre der Arbeitnehmer vorsichtiger gewesen, hätte er den Schaden verhindern können (“das hätte man vermeiden können”). Der Schaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Wie hoch der Anteil (Haftungsquote) des Arbeitnehmers ist, hängt vom Einzelfall ab. Hier gibt es keinen allgemein gültigen Maßstab. Die Gerichte berücksichtigen dabei verschiedene Faktoren, zum Beispiel die Höhe des Schadens, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers (z.B. Unterlassen von Kontrollmaßnahmen). Häufig ist auch relevant, wie gefahrenträchtig die Aufgaben des Arbeitnehmers sind oder ob der Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen hat. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer verwendet einen teuren Bohrer, obwohl dieser für das Material nicht geeignet ist und der Arbeitnehmer dies wissen müsste.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem eingeleuchtet hätte – so die Gerichte. Der Arbeitnehmer ignoriert also eindeutige Verhaltensregeln (“das darf nicht vorkommen”). Handelt ein Arbeitnehmer grob fahrlässig, dann haftet er in der Regel in voller Höhe. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor (z.B. der eingetretene Schaden steht zu dem Monatsverdienst außer Verhältnis, seine Begleichung wäre für den Arbeitnehmer ruinös), können Gerichte den Anteil des Arbeitnehmers aber ausnahmsweise reduzieren. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer fährt mit einem Firmenwagen über eine rote Ampel und verursacht einen Unfall.
  • Vorsatz: Führt ein Arbeitnehmer absichtlich oder wissentlich einen Schaden herbei, handelt er vorsätzlich. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Schädigungshandlung sowie den “Schädigungserfolg” (Eintritt des Schadens) beziehen. Dies ist grundsätzlich nicht gegeben bzw. lässt sich nicht beweisen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass durch sein Handeln möglicherweise ein Schaden entsteht, ihm dies aber gleichgültig ist (“ist mir egal, ob etwas passiert”). Ist das der Fall, muss ein Arbeitnehmer stets den vollen Schaden ersetzen. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer ist wütend, weil er gekündigt wurde und schmeißt deshalb den PC aus dem Fenster.

Bewertung des Eingangsbeispiels

In unserem Beispiel zu Beginn (Öffnen des virenbefallenen Anhangs) handelte der Mitarbeiter zumindest mit mittlerer Fahrlässigkeit. Wenn er sich an die Anweisung der IT-Abteilung gehalten hätte, hätte er vermeiden können, dass Viren das Netzwerk des Unternehmens befallen. Trotz der hohen Schadenssumme kann die Haftung nicht pauschal (z.B. auf maximal drei Bruttomonatsgehälter) begrenzt werden.

Für den Anteil, den ein Arbeitnehmer zahlen muss, kommt es immer auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Hier würde ein befasstes Gericht dem Mitarbeiter ankreiden, dass er die Warnung der IT-Abteilung ignoriert hat. Dagegen müsste es sich der Arbeitgeber vorhalten lassen, wenn er keinen gängigen Virenschutz installiert oder keine IT-Schulungen für seine Mitarbeiter angeboten hat. Je nachdem, welche weiteren Faktoren noch zu berücksichtigen sind (z.B. Höhe des Monatsverdienstes, Alter des Arbeitnehmers, Unterhaltspflichten), müsste der Mitarbeiter in unserem Beispiel wohl zwischen 50 und 60 Prozent des entstandenen Schadens ersetzen.

Haftung gegenüber Dritten

Die Haftung eines Arbeitnehmers wird nur gegenüber dem Arbeitgeber beschränkt. Gegenüber außenstehenden Dritten haftet ein Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer gerät auf dem Betriebsgelände in eine Schlägerei mit einem Fremden und zerreißt dessen Hemd. In diesem Fall ist allein der Arbeitnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern aber einen Teil des Schadens ersetzen, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber Drittschäden verursachen. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer nutzt den Privat-PKW eines Dritten zu einer Auslieferungsfahrt, weil der Firmen-PKW nicht einsatzbereit ist. Der Arbeitnehmer kommt aus Unachtsamkeit von der Straße ab und der PKW des Dritten wird beschädigt. In diesem Fall gelten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer von der Ersatzforderung des Dritten im gleichen Umfang freistellen, als wäre er selbst der Geschädigte. Handelt der Arbeitnehmer wie hier fahrlässig, muss der Arbeitgeber den Schaden des Dritten also im Ergebnis anteilig ersetzen.

Bei Personenschäden an Arbeitskollegen haften Arbeitnehmer im Regelfall nicht. In solchen Fällen greift nämlich die gesetzliche Unfallversicherung ein. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer rangiert auf dem Betriebsgelände mit einem Gabelstapler. Dabei übersieht er seinen Kollegen. Dieser stürzt und verletzt sich. Hier übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung für Schadensersatz und Schmerzensgeld; der Arbeitnehmer würde nur dann haften, wenn er seinen Kollegen vorsätzlich oder auf dem Weg zur Arbeit geschädigt hätte. 

Freelancer und freie Mitarbeiter

Die Haftungsbeschränkung gilt nur für Arbeitnehmer, also Mitarbeiter, die mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Freie Mitarbeiter, die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags für den Unternehmer tätig werden, haften schon bei leicht fahrlässigem Fehlverhalten voll – soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist.

Arbeitnehmerhaftung und Arbeiten 4.0

Die fortschreitende Digitalisierung ermöglicht es Arbeitnehmern, von überall und zu jeder Zeit auf unternehmensinterne Daten zuzugreifen. Das birgt nicht unerhebliche Risiken, da ein einzelner Arbeitnehmer – wie im obigen Beispiel – durch einen falschen “Maus-Klick” Schäden in Millionenhöhe verursachen kann.

Hinsichtlich der Haftung eines Arbeitnehmers gibt es bei der Nutzung von Betriebs-PCs, -laptops oder -handys folgende Besonderheiten:

  • Ist die Haftungsprivilegierung anwendbar? Das hängt davon ab, ob der Mitarbeiter das Gerät bzw. IT-Netzwerk dienstlich oder privat genutzt hat. Bei einer Privatnutzung kann die Haftung nur dann beschränkt werden, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den privaten Gebrauch erlaubt hat. Ist die Privatnutzung dagegen verboten, haftet ein Arbeitnehmer unbeschränkt. Unser Fall zeigt, wie fließend die Grenzen zwischen dienstlicher und privater Nutzung sind: Der Mitarbeiter haftet in voller Höhe, wenn er verbotenerweise das dienstliche E-Mail-Konto zu privaten Zwecken nutzt und dabei Viren einschleust. Werden Viren dagegen durch betriebliche E-Mail-Korrespondenz ausgelöst, kann die Haftung beschränkt sein.
  • Kann der Arbeitgeber den Schaden nachweisen? Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Schaden auf ein vorsätzliches oder nicht lediglich leicht fahrlässiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist; problematisch ist das vor allem, wenn der Arbeitgeber bei der Speicherung von Nutzungsdaten gegen Datenschutzvorschriften verstößt.
  • Trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden? Die Haftungsquote des Arbeitgebers erhöht sich im Eingangsbeispiel, wenn er keine gängige Sicherheitssoftware installiert hat oder darauf verzichtet, seine Mitarbeiter in IT-Schulungen zu unterweisen. Auch spielt eine Rolle, ob der Schaden versicherbar wäre.
  • Wie wird der Schaden berechnet? Viren verursachen immaterielle Schäden wie Datenverlust und Umsatzeinbußen. Solche Schäden sind oft schwer zu beziffern. Gerichte können die Höhe des Schadens deshalb nach freier Überzeugung schätzen. Das führt aber dazu, dass ein Arbeitgeber selbst bei voller Haftung des Arbeitnehmers auf einem Teil seiner Kosten sitzenbleiben kann, wenn das befasste Gericht den tatsächlich entstandenen Schaden zu niedrig einschätzt.

Empfehlungen für Arbeitgeber

Verursachen Arbeitnehmer Schäden im Unternehmen, bringt das den Arbeitgeber häufig in eine missliche Lage: Zum einen müssen Arbeitnehmer häufig nur für einen Teil des Schadens aufkommen, zum anderen ist es für Arbeitgeber schwer, ihre Ersatzansprüche vor Gericht durchzusetzen. Daher ist es für Arbeitgeber essentiell, Vorkehrungen zur Minimierung von Haftungsrisiken zu treffen. Zu empfehlen sind insbesondere:

  • Einbeziehung von Mitarbeitern in Gruppenversicherungen
  • Abschluss von Versicherungen
  • Policies/Betriebsvereinbarungen zur Nutzung teurer Betriebsmittel und zur Nutzung von IT
  • Durchführung von Schulungen (insbesondere IT)

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DIE AUTORIN____________________________________

Dr. Silvia Lang, Rechtsanwältin bei der internationalen Kanzlei Hogan Lovells und Fachanwältin für Arbeitsrecht berät nationale und internationale Mandanten in allen individual- und kollektivrechtlichen Angelegenheiten im Arbeitsrecht. Hogan Lovells berät Unternehmen weltweit und zählt im Arbeitsrecht laut nationalen und internationalen juristischen Verzeichnissen zu den führenden Sozietäten in Deutschland.