Last Minute Steuertipps für Selbstständige

Die meisten Freiberufler und Kleinunternehmer ermitteln ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – und stellen sich kurz vor Jahresende die Frage, ob sie durch geschickte – und natürlich legale – Gestaltung ihre Steuerzahlungen optimieren können.

Von Martin Kinkel

Dabei geht es nicht immer nur darum, die Steuern für das jeweils laufende Jahr zu drücken. Denn je nach persönlicher Situation kann es durchaus auch sinnvoll sein, die zu zahlenden Steuerbeträge für das laufende Jahr zu erhöhen. Das ist der Fall, wenn dieses Jahr eher durchwachsen war und die Steuerzahlungen entsprechend niedrig ausfallen, während sich für das folgende Jahr eine deutliche Verbesserung der Gewinnsituation mit stark erhöhten Steuersätzen abzeichnet. Die folgenden Tipps können also in beide Richtungen angewandt werden, um Steuern zu sparen.

An der Betriebseinnnahmen-Stellschraube drehen

Bei den Betriebseinnahmen ist die wichtigste Stellschraube natürlich die Rechnungsstellung. Wer noch möglichst hohe Einnahmen erzielen will, stellt seine Rechnungen schnell und bittet die Kunden um Begleichung bis zum 31.12. Wer hingegen die Einnahmen im Folgejahr verbuchen möchte, stellt die Rechnungen möglichst erst nach dem Jahreswechsel oder vereinbart mit den Kunden ein Zahlungsziel im neuen Jahr. Wichtig: Gehen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im neuen Jahr bis zum 10. Januar ein, müssen sie noch fürs alte Jahr verbucht werden! Erst mit einer Zahlung ab dem 11. Januar gehören sie in die EÜR des neuen Jahres!

Beispiel: Ein IT-Berater hat mit einem Kunden einen Wartungs- und Betreuungsvertrag abgeschlossen und bekommt dafür von seinem Kunden regelmäßig einen monatlichen Fixbetrag. Geht dieser am 7. Januar ein, muss er trotzdem in die EÜR des bereits abgelaufenen Jahres gebucht werden. War die Zahlung jedoch für ein einmaliges IT-Projekt fällig, wird sie im neuen Jahr verbucht und versteuert.

Gestaltungsspielräume bei den Betriebsausgaben

Auch über die Betriebsausgaben bestehen Gestaltungsspielräume. So kann Büromaterial je nach steuerlicher Situation im alten oder neuen Jahr gekauft werden, ebenso können Reparaturen an Geräten oder Renovierungen und Verschönerungen der Geschäftsräume zeitlich günstig durchgeführt werden.

Und auch bei Neuanschaffungen kann man eben im alten oder neuen Jahr aktiv werden und die jeweiligen Zahlungen noch leisten. Dabei kommt es auch auf die Grenzen für eine mögliche Sofortabschreibung an, durch die die jeweilige Ausgabe auch voll im Jahr der Zahlung steuerlich wirksam wird.

Sofortabschreibung

Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten mit unterschiedlichen Grenzen. Bei der ersten liegt diese bei 410 Euro netto ohne Mehrwertsteuer. Ist ein Wirtschaftsgut teurer, muss es über die so genannte Nutzungsdauer abgeschrieben werden, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 Euro können entweder sofort oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Bei der zweiten Möglichkeit besteht die Wahlmöglichkeit zur Sofortabschreibung nur bis zu einer Grenze von 150 Euro, während Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 1.000 Euro über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro wird ein Sammelposten gebildet, der über fünf Jahre abgeschrieben wird.Wichtig: Sie müssen für alle Neuanschaffungen eines Jahres dieselbe Methode anwenden!

Die persönliche Situation mit einkalkulieren

Auch hier gilt: Je nach persönlicher Situation kann es sinnvoll sein, statt der Sofortabschreibung die Abschreibung über die übliche Nutzungsdauer zu wählen. In den meisten Fällen wird in Jahren mit hohen Einkünften die Sofortabschreibung günstiger sein, weil sich so sofort erhebliche Steuerminderungen ergeben. In Jahren mit eher geringen Einkünften sollten Sie eher die Abschreibung über die Nutzungsdauer wählen, um möglichst viele Abschreibungen in kommende Jahre mit höheren Einkünften zu übertragen.

Tipp: Je nach Art der Anschaffung und Ihres Unternehmens können Sie möglicherweise noch Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen.

Zuwendungen an Mitarbeiter

Neben Ausgaben für den Betrieb können Sie auch steuerbegünstigte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter leisten. Allerdings können Sie durch geänderte Zeitpunkte für die Lohn- und Gehaltszahlungen keine Steuern sparen, denn diese zählen immer zu dem Jahr, für das sie gezahlt werden. Wer also die Januar-Gehälter schon im Dezember zahlt, muss sie trotzdem in die EÜR des neuen Jahres buchen.

Sachgeschenke und Weihnachtsfeier

Dafür ist eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter steuerfrei möglich, wenn sie pro Mitarbeiter höchstens 110 Euro kostet. Sachgeschenke (kein Geld!), zum Beispiel zum Geburtstag oder zur Hochzeit, sind bis zu 40 Euro steuerfrei. Und ohne jeden Anlass können Sie Ihren Mitarbeitern jeden Monat eine Sachzuwendung wie Tankgutscheine bis zu 44 Euro steuerfrei zukommen lassen. Wichtig: Als Arbeitgeber müssen Sie auf derartige Leistungen in der Regel eine pauschale Steuer abführen.

Auch Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner sind bis zu 35 Euro als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Auch hierfür fällt eine Pauschalsteuer an. Außerdem müssen bei Geschenken über zehn Euro das jeweilige Geschenk und der Empfänger schriftlich festgehalten werden. Achtung: Viele Unternehmen untersagen ihren Mitarbeitern mittlerweile die Annahme von Geschenken – achten Sie streng darauf, dass Sie nicht gegen entsprechende Richtlinien verstoßen, weil das auch Sie selbst in ein schlechtes Licht rückt und möglicherweise zum Abbruch der Geschäftsbeziehung führen kann.

ZUR PERSON…Martin Kinkel, 50 Jahre, ist diplomierter Volkswirt und Diplom-Kaufmann. Er schreibt als freier Fachautor zu Finanz-, Steuer- und Versicherungsthemen und ist Verfasser des Ratgebers “Job & Money für jüngere Arbeitnehmer”. Mehr dazu unter: www.jobmoney.de