bAV für Teilzeitbeschäftigte: Wie berechnet sich die Höhe der Betriebsrente?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob Versorgungsordnungen die Situation teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sollte deshalb auch immer wieder geprüft werden, ob Diskriminierungstatbestände, insbesondere im Hinblick auf das Alter und das Geschlecht, vorliegen.
Von Bernd Wilhelm, LL.M, Rechtsanwalt, Leiter Fachbereich Recht und Steuern bei Longial
Mit seinem Urteil vom 28.05.2013 (3 AZR 266/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar gestellt, dass es bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern zulässig ist, die Höhe der Betriebsrente in Abhängigkeit des so genannten „Beschäftigungsquotienten“ zu ermitteln. Dies bedeutet, dass regelmäßig für jeden Monat der gesamten Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters festgestellt wird, mit welchem Beschäftigungsgrad der Mitarbeiter beschäftigt war. Danach wird die Summe der Beschäftigungsgrade gebildet und diese durch die Anzahl der Monate geteilt. Daraus ergibt sich der Gesamtbeschäftigungsquotient.
Keine Umrechnung von Teilzeit in Vollzeit möglich
Bei der Ermittlung der Höhe einer Betriebsrente muss der Teilzeitbeschäftigungsgrad bezogen auf die gesamte Dienstzeit berücksichtigt werden. Daher hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass seine tatsächliche geleistete Dienstzeit in eine fiktive Vollzeitbeschäftigungsdauer umgerechnet und diese bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsrente zugrunde gelegt wird. Entscheidend ist, wie lange der Arbeitnehmer insgesamt für das Unternehmen tätig war.
So ist also die Höhe der Altersrente zum einen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und zum anderen von dem ruhegeldfähigen Einkommen abhängig. Ein ruhegeldfähiges Einkommen definiert die Versorgungsordnung als die Grundvergütung, die der Mitarbeiter in dem Monat bezieht, in dem der Versorgungsfall eintritt.
Ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung
Eine Arbeitnehmerin machte aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geltend, dass in ihrem Fall nicht der Beschäftigungsquotient zur Anwendung kommen sollte, sondern dass sie umgerechnet 29,09 Jahre in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre und für diese 29,09 Jahre die Rente einer Vollzeitbeschäftigten wollte. Die Arbeitnehmerin war nach 37 Jahren und 319 Tagen Dienstzeit in die vorzeitige Altersrente gegangen. Dabei hatte sie zu Beginn ihrer Tätigkeit (von 1971 bis 1977) in Vollzeit gearbeitet. Danach ist sie etwa über 17 Jahre in Teilzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent beschäftigt gewesen, ehe sie für 13 Jahre erneut in Vollzeit gearbeitet hat. Die beiden letzten Jahre vor Beginn der vorzeitigen Altersrente ist sie erneut mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen.
Nach den Regelungen der Versorgungsordnung wurde ihr zuletzt bezogenes Gehalt auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet und dann mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 76,81 Prozent) multipliziert. Nach den Regelungen der Versorgungsordnung sind bei der Ermittlung der Höhe der Altersrente maximal 30 Dienstjahre zu berücksichtigen. Die Höhe der Altersrente beträgt nach Ablauf der Wartezeit mindestens 35/100 des ruhegehaltsfähigen Einkommens und erhöht sich wie folgt:
• nach dem 10. Beschäftigungsjahr 1/100 pro Beschäftigungsjahr,
• nach dem 15. Beschäftigungsjahr 1,5/100 pro Beschäftigungsjahr,
• nach dem 25. Beschäftigungsjahr 1/100 pro Beschäftigungsjahr bis zu einer Höchstgrenze von 60/100.
Urteil: Mit der bAV soll auch die Betriebstreue belohnt werden
Das BAG stellte in diesem Fall fest, dass die Verwendung des Beschäftigungsquotienten sachgerecht ist, da die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit das maßgebliche Kriterium für die bAV sei. Dies bringe die Versorgungsordnung z. B. im Rahmen der Wartezeit als auch durch die unterschiedlichen Steigerungssätze zum Ausdruck. Die Betriebsrente sei gerade kein reines Äquivalent zur geleisteten Arbeitszeit, sondern soll auch die Betriebstreue belohnen.
Urteil: Keine Diskriminierungstatbestände zu beklagen
Auch die Beschränkung auf 30 Dienstjahre sah das BAG als gerechtfertigt an und konnte darin keine Altersdiskriminierung erkennen, weil nicht die Zeiten vor oder nach einer bestimmten Altersgrenze unterschiedlich behandelt worden wären. Für eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung von Frauen konnte das BAG ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen. (Bild: Fotolia)
Die Longial GmbH ist ein unabhängiges Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung (bAV). Von der Beratung bei Neueinrichtung oder Umstrukturierung der bAV über betriebswirtschaftliche Bewertungen bis hin zum kompletten Informationsmanagement und der Erstellung und Umsetzung von Finanzierungskonzepten.